Vereinssatzung – Präambel

Die Osteomyelitis ist eine bakterielle Infektion des Knochens, die ohne Behandlung nicht ausheilen kann, zur Zerstörung des betroffenen Knochens führt und schwere Behinderungen hinterlässt. Unbehandelt sterben die meisten Patienten an einer Sepsis (Blutvergiftung). In Entwicklungsländern sind fast ausschließlich Kinder im Alter von 2 bis 15 Jahren betroffen. Die häufigsten Ursachen sind Mangelernährung und schlechte hygienische Bedingungen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz:
1. Der Verein trägt den Namen: „Osteomyelitishilfe“.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt.
3. Sitz des Vereins ist Heusweiler.

§ 2 Zweck des Vereins:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
2.1 durch das Sammeln von Geld- und/oder Sachspenden, und durch eigene Aktionen Geldmittel zu erwerben. Diese dienen dazu
2.1.1 Organisationen im Rahmen der Entwicklungshilfe zu unterstützen, die
a. sich der Bekämpfung der Osteomyelitis bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen widmen,
b. medizinische Versorgung und Nachsorge von an Osteomyelitis erkrankten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen fördern,
c. medizinische Projekte, die der Bekämpfung und der Prävention der Osteomyelitis dienen, unterstützen.
2.1.2 direkte medizinische Hilfe zur Bekämpfung der chronischen Osteomyelitis in Entwicklungshilfeländern zu leisten durch
a. Entsendung von medizinischem Personal und/oder
b. Bereitstellung von medizinischer Ausrüstung
2.2 und indem versucht wird interessierte Bürgerinnen und Bürger für die Osteomyelitishilfe zu gewinnen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder des Vereins:
1. Die Mitgliedschaft zu dem Verein ist eine freiwillige.
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist die Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
3. Förderer ist, wer durch Geld oder geldwerte Leistungen den Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung unterstützt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Mit dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
3. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von diesem durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist der/dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt die/der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

§ 6 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht, durch:
1.1 freiwillige Zuwendungen (Spenden),
1.2 Einnahmen aus Festveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen,
1.3 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
2. Mitgliedsbeiträge werden erhoben, ihre Höhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
2. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
4. Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer/innen,
5. die Entlastung des Vorstandes,
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
2. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von der Schriftführerin/ vom Schriftführer und der/ dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mindestens einmal jährlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:
1.1 der/ dem Vorsitzenden,
1.2 der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden,
1.3 der Kassenführerin/ dem Kassenführer,
1.4 der Schriftführerin/ dem Schriftführer,
1.5 der Organisationsleiterin/ dem Organisationsleiter,
1.6 der/ dem Presse- und Medienbeauftragten,
1.7 den Beisitzern,
1.8 nicht stimmberechtigte Kontaktpersonen zu den entsprechenden Hilfsorganisationen.
2. Die Anzahl der Beisitzer/innen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die nicht stimmberechtigten Kontaktpersonen zu den entsprechenden Hilfsorganisationen werden durch den Vorstand benannt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenführerin/der Kassenführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam verfügungsberechtigt.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
7. Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Von den Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
8. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 13 Kassenwesen
1. Die Kassenführerin/ der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen.
3. Am Ende des Geschäftsjahres sind die Kassengeschäfte von den Kassenprüfern zu prüfen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
4. Der Kassenbericht wird jährlich veröffentlicht.

§ 14 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), seine Kontodaten und die Höhe des Mitgliedsbeitrages auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System sowie in den EDV-Systemen des geschäftsführenden Vorstandes gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Informationen über Nichtmitglieder (Spender und Förderer) werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet.
2. Mitglieder- und Spenderverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion( z.B. Schriftführer/-in) ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
3. Der Verein informiert die örtliche Presse über Aktionen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Daten der Mitglieder werden dabei nicht veröffentlicht.
4. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
Förderverein Afrikaprojekt- Dr. Schales e.V.,
Waldstraße 1 in 66130 Saarbrücken,
Missionsförderverein St. Jakobus Kutzhof e.V.,
Am Steckenbüsch 13 in 66265 Heusweiler,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 17 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5.4.2018 beschlossen und tritt sofort in Kraft. 

Heusweiler, im April 2018